Allgemeine Geschäftsbedingungen der ByteWall GbR für Leistungen gegenüber öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen. Stand: Oktober 2026.
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der ByteWall GbR, c/o WeWork, Kurfürstendamm 11, 10719 Berlin, Deutschland („ByteWall“), und ihren Kunden über die Überlassung von Software, Erprobungen, Pilotprojekte, Support und damit verbundene Leistungen.
(2) Unsere Angebote richten sich ausschließlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen, Behörden und sonstige öffentliche Auftraggeber sowie an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB („Kunden“). Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB schließen wir nicht.
(3) Es gilt folgende Rangfolge: (a) der Einzelvertrag einschließlich Leistungsbeschreibung und Angebot, (b) vom öffentlichen Auftraggeber im Vergabeverfahren wirksam einbezogene Vertragsbedingungen, insbesondere Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT), (c) diese AGB, (d) die gesetzlichen Vorschriften.
(4) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn ByteWall ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt. Das gilt nicht für Vertragsbedingungen nach Absatz 3 lit. b.
(1) Die Darstellung von Produkten, Funktionen und Zeitplänen auf unserer Website ist kein verbindliches Angebot. Sie gibt den jeweiligen Entwicklungsstand oder Zielzustand wieder.
(2) Ein Vertrag kommt durch ein schriftliches oder in Textform abgegebenes Angebot von ByteWall und dessen Annahme durch den Kunden, durch Zuschlag in einem Vergabeverfahren oder durch Unterzeichnung eines Einzelvertrags (z. B. einer Erprobungsvereinbarung) zustande.
(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Einzelvertrag und der Leistungsbeschreibung. Dazu können insbesondere gehören: Überlassung von Standardsoftware auf Zeit (Lizenz oder Abonnement), Bereitstellung von Software zum Betrieb in der Infrastruktur des Kunden, Erprobungen, Pilotprojekte, Schulungen sowie Pflege und Support.
(2) Erprobungen und Demonstrationen sind unentgeltlich, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sie erfolgen ausschließlich mit künstlichen oder nachgestellten Daten. Echte Einsatz- oder Falldaten dürfen nur verarbeitet werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist und die erforderlichen Freigaben des Kunden vorliegen. Aus einer Erprobung ergibt sich kein Anspruch auf einen Folgeauftrag.
(3) Betreibt der Kunde die Software in eigener Infrastruktur, ist ByteWall für den Betrieb dieser Infrastruktur nicht verantwortlich. Ein Zugriff von ByteWall auf Systeme oder Daten des Kunden erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung.
(4) ByteWall darf zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer einsetzen. Soweit dabei personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet werden, gilt § 7.
(1) Der Kunde erhält an der Software ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die Software für die vereinbarte Laufzeit und im vereinbarten Umfang für eigene dienstliche bzw. betriebliche Zwecke zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist auf die im Einzelvertrag genannte Organisation (z. B. Behörde oder Land) beschränkt.
(2) Eine Weitergabe der Software an Dritte, einschließlich anderer Behörden oder Länder, ist nur mit eigener Lizenz oder auf Grundlage eines Rahmenvertrags mit Abrufrecht zulässig.
(3) Der Kunde darf die Software nicht bearbeiten, dekompilieren oder zurückentwickeln, soweit dies nicht nach §§ 69d, 69e UrhG zwingend erlaubt ist. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht. Eine Hinterlegung des Quellcodes bei einem Treuhänder kann gesondert vereinbart werden.
(4) Alle Rechte an der Software, an Weiterentwicklungen und an im Rahmen der Zusammenarbeit entstandenen Funktionen verbleiben bei ByteWall, soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist.
(5) In der Software enthaltene Open-Source-Komponenten unterliegen ihren jeweiligen Lizenzbedingungen. ByteWall stellt auf Anfrage eine Liste der Komponenten (SBOM) zur Verfügung.
(1) Der Kunde stellt die für die Leistung erforderlichen Voraussetzungen bereit, insbesondere Ansprechpartner, Zugang zu Räumen und Systemen soweit vereinbart, eine geeignete Betriebsumgebung und die rechtzeitige Beteiligung interner Stellen (z. B. IT-Sicherheit, Datenschutz, Personalvertretung).
(2) Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich, soweit diese Leistung nicht ausdrücklich ByteWall übertragen ist.
(1) Funktionen, die auf Künstlicher Intelligenz beruhen (z. B. Transkription, Übersetzung, Zusammenfassung), unterstützen die Nutzer bei ihrer Arbeit. Ihre Ergebnisse können fehlerhaft oder unvollständig sein und sind vor einer Verwendung durch fachkundige Personen zu prüfen.
(2) Übersetzungsfunktionen ersetzen keine Dolmetscher oder Übersetzer, deren Hinzuziehung gesetzlich vorgeschrieben ist, insbesondere nicht in förmlichen Vernehmungen und gerichtlichen Verfahren.
(3) Die Entscheidung über den Einsatz der Software und die Verwendung ihrer Ergebnisse liegt beim Kunden. Der Kunde ist für die Einhaltung der ihn als Betreiber treffenden Pflichten, insbesondere nach der KI-Verordnung (EU) 2024/1689, verantwortlich. ByteWall stellt die dafür vereinbarten Informationen und Dokumentationen bereit.
(1) Soweit ByteWall im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien vorab einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO bzw. den einschlägigen Vorschriften für Polizei und Justiz.
(2) Die Parteien behandeln alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Diese Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus.
(3) Für Verschlusssachen gelten die gesondert vereinbarten Regelungen und die einschlägigen Vorschriften zum Schutz von Verschlusssachen.
(1) Es gelten die im Angebot oder Einzelvertrag vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
(2) Laufende Vergütungen (Lizenz, Abonnement, Pflege) sind jährlich im Voraus fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar.
(1) ByteWall gewährleistet, dass die Software im Wesentlichen der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht. Der Kunde meldet Mängel unverzüglich in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung.
(2) ByteWall beseitigt Mängel nach eigener Wahl durch Fehlerbehebung, Bereitstellung einer neuen Version oder eine zumutbare Umgehungslösung.
(3) Bei Überlassung auf Zeit ist die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB) ausgeschlossen. Im Übrigen verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten, außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(1) ByteWall haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ByteWall nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Für den Verlust von Daten haftet ByteWall nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
(4) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der Gesellschafter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von ByteWall.
(1) Laufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Ist nichts vereinbart, beträgt die Laufzeit von Lizenz-, Abonnement- und Pflegeverträgen 12 Monate. Sie verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Laufzeit in Textform gekündigt wird.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Mit Vertragsende erlischt das Nutzungsrecht. Daten des Kunden werden nach dessen Weisung herausgegeben oder gelöscht.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Berlin. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.